Denn er ging auch bei "E.________", zwar ein wenig subtiler, aber trotzdem auf die genau gleiche Art und Weise vor, wie er es im früheren Verfahren tat. Dass diesem Umstand dann in der Therapie im BA.________(AG) nicht entsprechende Aufmerksamkeit eingeräumt wurde, zeigt für das Gericht noch einmal auf, dass man, sei es die damalige Anwältin oder auch die damalige Therapeutin im BA.________(AG), die in ihrer Aussage anlässlich der Hauptverhandlung ja selbst auch angab, sie habe mit dem gearbeitet, was A.________ ihr sagte, dem einnehmenden Wesen von A.________ - das er ohne Zweifel hat - erlegen ist und ihm seine Ausführungen einfach so unbesehen und nicht hinterfragend glaubte.