die ganze Angelegenheit vor seinem Umfeld verheimlichen wollte und die gestellten Diagnosen konsequent bestritt, so ist es in den Augen des Gerichtes wenig bis nicht nachvollziehbar, warum man dann einfach unbeschauen auf seine Äusserungen abstellte und beispielsweise eben nicht noch die Verfahrensakten beigezogen hat. Hätte man dies getan, so hätte man beispielsweise auch einerseits den Chat mit "AO.________" gesehen, wo A.________ ihr schrieb: "würde es dich stören wenn ich zu einem bild von dir mich selber einen runter hole ?" (vgl. dazu pag. 3-86 in den Vorakten Kanton Zug, Beilageakten I).