Denn er erklärt ja eben genau nicht nur die Massnahme nach Art. 59 StGB zur einzigen Therapiemöglichkeit, sondern führt aus, dass - sollte es zu einem Gesinnungswandel bei A.________ kommen und eine entsprechende Vollzugsdauer ausgesprochen werden - auch eine Massnahme nach Art. 63 StGB eine Option darstelle. Abgesehen davon konnte sich ja auch das Gericht nun zweimal einen persönlichen Eindruck von A.________ verschaffen.