63 StGB könne nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der vollzugsbegleitende Zeitraum mindestens 1.5 Jahre betrage und er bis zur Gerichtsverhandlung noch eine authentische Einsicht in seine sexuelle Präferenz entwickeln würde. Die Vorinstanz hielt gestützt auf die eingeholten Gutachten, die weiteren edierten Unterlagen, namentlich die Vollzugsakten des Kantons Zug, die Berichte der BA.________(AG) und der Therapieverlaufsbericht bzw. das Patientendossier der praxis am BB.________, sowie auf die Aussagen des Beschuldigten, des Gutachters Dr. med M.________ und der damaligen Therapeutin des Beschuldigten in der BA.________(AG) M. Sc. BC.________ im Wesentlichen Folgendes fest (pag.