902 ff.). Die im Anschluss an die frühere Verurteilung durchgeführte ambulante Behandlung durch die BA.________(AG) stufte der Gutachter ferner als gescheitert ein und empfahl stattdessen eine stationäre Behandlung von Sexualstraftätern gemäss Art. 59 StGB; eine ambulante vollzugsbegleitende Massnahme nach Art. 63 StGB könne nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der vollzugsbegleitende Zeitraum mindestens 1.5 Jahre betrage und er bis zur Gerichtsverhandlung noch eine authentische Einsicht in seine sexuelle Präferenz entwickeln würde.