Er stellte ebenso wenig eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fest bzw. bejahte die Schuldfähigkeit ebenfalls. Er stufte das Rückfallrisiko für illegale Kinderpornografie langfristig als sehr hoch, für sexuelle Handlungen mit Kindern als deutlich erhöht ein (dieses sei mittlerweile – im Vergleich zu 2017 – kritischer einzustufen) und sprach insgesamt von einem erheblichen Rückfallrisiko sowie einer legalprognostisch unbefriedigenden Gesamtsituation (pag. 902 ff.).