Schliesslich empfahl er die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB ohne Notwendigkeit einer stationären Behandlung. Dr. med. M.________ stellte demgegenüber die Diagnose einer deutlich ausgeprägten Störung der sexuellen Präferenz mit deutlicher pädophiler und hebephiler Teilansprechbarkeit, starkem Sexualtrieb und voyeuristischen Anteilen sowie akzentuierte vermeidende, unsichere und dissoziale Persönlichkeitszüge. Er stellte ebenso wenig eine Einschränkung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit fest bzw. bejahte die Schuldfähigkeit ebenfalls.