Wiederholend ist festzuhalten was folgt: Dr. med. AZ.________ stellte in seinem Gutachten die Diagnose einer mittelschweren Störung der Sexualpräferenz, gegengeschlechtliche Pädophilie von nicht ausschliesslichem Typ sowie voyeuristische Anteile. Zudem stellte er fest, dass es keinerlei Anhaltspunkte für eine aufgehobene oder auch nur verminderte Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht seiner Taten gebe und die Steuerungsfähigkeit erhalten sei, hingegen ein erhöhtes Risiko für einschlägige Wiederholungstaten im Spektrum seiner bisherigen Sexualdelinquenz bestehe. Schliesslich empfahl er die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art.