58 2022 ein weiteres Gutachten über den Beschuldigten von Dr. med. M.________ erstellt (pag. 811 ff.). Vorab wird auf die vorinstanzliche Zusammenfassung der zwei genannten Gutachten (wie auch der weiteren Beweismittel, Therapieberichte und erstinstanzliche Einvernahmen des Gutachters Dr. med. M.________ und der früheren Therapeutin der BA.________(AG)) verwiesen (pag. 1187 ff.; S. 123 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Wiederholend ist festzuhalten was folgt: Dr. med. AZ.