Die Anordnung einer solchen Massnahme setzt schliesslich gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. An dieser Stelle ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass das Verschlechterungsverbot der Entscheidung, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme angeordnet wird, nicht entgegensteht (BGE 144 IV 113). Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte ihrerseits für die ambulante, die Verteidigung beantragte hingegen keine Massnahme.