Eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB kann demgegenüber insbesondere dann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht (Bst. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Die ambulante Massnahme ist grundsätzlich während des Strafvollzugs durchzuführen, der Strafaufschub zugunsten der ambulanten Massnahme bildet hingegen die Ausnahme (Abs. 2). Die Anordnung einer solchen Massnahme setzt schliesslich gemäss Art.