Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (Bst. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Bst. b). Eine ambulante Behandlung nach Art.