26. Ergebnis und Haftanrechnung Der Beschuldigte ist im Ergebnis zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Haft ist auf die Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 3. Juli 2019, 13:12 Uhr, bis zum 4. Juli 2019, 12:00 Uhr, in der vorläufigen Festnahme. Die gesamte Haftdauer beträgt damit we- 57 niger als 24 Stunden, weshalb die Anrechnung lediglich im Umfang von einem Tag erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024).