1325 Z. 28 ff.), andernfalls er sich freiwillig in eine Therapie bei einer Fachperson begeben hätte. Eine ernsthafte Einsicht in seine sexuelle Störung hat er offensichtlich nach wie vor nicht erlangt, womit das im Gutachten festgestellte Rückfallrisiko nicht gebannt ist. Vor diesem Hintergrund ist also das Vorliegen besonders günstiger Umstände zu verneinen, weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die Strafe von 13 Monaten ist damit unbedingt auszusprechen.