Bei A.________ gilt es nun zu beachten, dass es sich um eine absolut einschlägige Vorstrafe handelt. Obwohl er gestützt auf das Urteil im Mai 2018 eine Therapie besuchen musste, begann er nur vier Monate nach jener Verurteilung erneut, sich mit einer Minderjährigen via Chat zu unterhalten und konsequent daraufhin zu arbeiten, sich mit ihr treffen und sodann sexuelle Handlungen an resp. mit ihr vornehmen zu können. Ebenso war er wiederum auch im Besitz von pornografischen Bildern und Filmen, die unzweifelhaft sexuelle Handlungen mit Minderjährigen beinhalteten.