Wie dargelegt, wurde A.________ am 25. Mai 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Auf Grund jenes Urteils könnte ihm nach Art. 42 Abs. 2 StGB für das neue Urteil einzig dann der bedingte Vollzug gewährt werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Solche sind etwa gegeben, wenn frühere und spätere Tat nicht demselben Verhaltensmuster entsprechen oder wenn in der Zwischenzeit eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände des Täters eingetreten ist. Führt die neue Tat zum Widerruf eines bedingten Strafvollzuges, muss seine Auswirkung auf die Prognose mitberücksichtigt werden.