Es ist aber auch Art. 42 Abs. 2 StGB nicht ausser Acht zu lassen. Denn dieser besagt, dass wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.