25. Bedingter Strafvollzug Die Vorinstanz führt zur Frage des bedingten Vollzugs der Strafe Folgendes aus (pag. 1177 ff., S. 113 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […] Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf.