Eine allfällige Verzögerung des Berufungsverfahren ist demnach nicht den Strafbehörden anzulasten; das Beschleunigungsgebot wurde im oberinstanzlichen Verfahren nicht verletzt. Der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Vor- bzw. erstinstanzlichen Verfahren wird mit einer Strafminderung von einem Monat auf 13 Monate Rechnung getragen. Ferner ist die Verletzung im Dispositiv festzustellen. 24. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu verurteilen.