Im Berufungsverfahren ist hingegen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen: Die Berufungserklärung ging beim Obergericht am 3. Januar 2024 ein (pag. 1269). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 17. Januar 2024 auf die Anschlussberufung verzichtete (pag. 1276), erging am 4. März 2024 die Terminumfrage für die Berufungsverhandlung (pag. 1281). Darin wurden diverse Termine zwischen dem 17. September und dem 3. Dezember 2024 vorgeschlagen, wobei die Verteidigung nur den letztmöglichen Termin bestätigte (pag. 1284). Eine allfällige Verzögerung des Berufungsverfahren ist demnach nicht den Strafbehörden anzulasten;