Die Dauer von zwei Jahren für das Vorverfahren war unter den gegebenen Umständen bzw. der Komplexität des Falles und insbesondere auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach Eingang des Anzeigerapports am 26. November 2019 bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 17. März 2021, mithin über ein Jahr lang, ohne erklärbaren Grund keine erkennbaren Untersuchungshandlungen mehr vorgenommen wurden, zu lang. Dasselbe gilt für die Dauer zur Erstellung der schriftlichen Urteilserwägungen durch die erste Instanz. Im Berufungsverfahren ist hingegen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots auszumachen: