Es ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Verfahren innert angemessener Frist geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1.). Das Strafverfahren wurde mit der vorläufigen Festnahme des Beschuldigten am 3. Juli 2019 angestossen. Am 27. April 2021, sprich fast zwei Jahre später, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim erstinstanzlichen Gericht. Dieses verhandelte