Z. 12 ff.). Der Beschuldigte lebt derzeit in einer Beziehung und hat einen erwachsenen Sohn aus früherer Ehe. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren war sodann korrekt, was erwartet werden darf. Einsicht und Reue war beim Beschuldigten keine erkennbar, ebenso wenig hat er ein Geständnis abgelegt. Dies ist zwar sein gutes Recht, kann indes keine Strafminderung nach sich ziehen. Schliesslich sieht die Kammer trotz des fortgeschrittenen Alters des ansonsten gesunden Beschuldigten (vgl. pag. 1316) keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Strafempfindlichkeit.