1175 f.; S. 111 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Beim Vorleben ist die einschlägige Vorstrafe vom 25. Mai 2018 (Verurteilung durch das Strafgericht Zug wegen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, mehrfachen und mehrfach versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern sowie mehrfacher Pornografie), während deren Probezeit der Beschuldigte die vorliegenden Straftaten begangen hat, zu berücksichtigen. Die Kammer tut dies mit einer Erhöhung der Strafe um 40% bzw. vier Monate.