21.2.2 Subjektive Tatschwere Für die subjektive Tatschwere kann auf das bereits in E. 21.1.2 bzw. 20.2 hiervor Gesagte verwiesen werden (direkter Vorsatz, egoistische Beweggründe und ohne weiteres vermeidbar bzw. keine eingeschränkte Schuldfähigkeit); sie ist insgesamt neutral zu bewerten. Damit bleibt es bei 45 Strafeinheiten. 21.2.3 Konkrete Asperationsstrafe Die Tatkomponentenstrafe von 45 Strafeinheiten wird wiederum zu 2/3, ausmachend 30 Strafeinheiten bzw. einen Monat, an die Einsatzstrafe asperiert. Diese beträgt damit 10 Monate Freiheitsstrafe.