Diese Erzeugnisse zeigen allesamt sexuelle Handlungen mit – teils sehr jungen – Kindern, mit welchen nebst der manuellen Manipulation ihrer Geschlechtsteile teilweise auch Geschlechtsverkehr vollzogen wird. Der Beschuldigte besass diese Bilder einzig zum Zweck des eigenen Konsums, weshalb auch hier das Verschulden insgesamt als leicht zu werten ist. Auch hierfür erscheint eine Einsatzstrafe von 45 Strafeinheiten angemessen. 21.2.2 Subjektive Tatschwere