der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, mithin aus egoistischen Beweggründen, was deliktsimmanent ist. Schliesslich war auch diese Tat ohne weiteres vermeidbar, nachdem der Beschuldigte jederzeit hätte auf das Versenden strafbarer Pornografie verzichten können und zumal er voll schuldfähig war (vgl. E. 21.1.2 hiervor). Es bleibt somit bei einer Tatkomponentenstrafe von 45 Strafeinheiten. 21.1.3 Konkrete Asperationsstrafe Die Tatkomponentenstrafe von 45 Strafeinheiten wird im Umfang von 2/3, mithin 30 Strafeinheiten bzw. einem Monat, an die Einsatzstrafe asperiert.