Entsprechend ist – im Quervergleich innerhalb des denkbaren Spektrums illegaler Pornografie – von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt scheint der Kammer in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien eine Einsatzstrafe von 45 Strafeinheiten angemessen. 21.1.2 Subjektive Tatschwere Das subjektive Tatverschulden ist auch in diesem Zusammenhang neutral zu werten; der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich und zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, mithin aus egoistischen Beweggründen, was deliktsimmanent ist.