53 Zwang ersichtlich, wenngleich bei einem derart jungen Mädchen selbstredend auch nicht von freiwilligen Handlungen ausgegangen werden kann. Erhöhend ist die Art des Erzeugnisses (Video und nicht «bloss» Foto) zu werten, strafmindernd dagegen, dass nur gerade ein einziges Video weitergeleitet wurde. Entsprechend ist – im Quervergleich innerhalb des denkbaren Spektrums illegaler Pornografie – von einem sehr leichten Verschulden auszugehen.