Die abstrakte Referenzstrafe ist schliesslich aufgrund der konkreten Umstände (Art und Weise sowie Ausmass der sexuellen Handlungen, Anzahl der Opfer, Alter der Minderjährigen, Art des Erzeugnisses [Filme oder Fotos]) zu überprüfen. Beim Beschuldigten wird, zumal die einschlägige Vorstrafe bereits bei den nachfolgenden Täterkomponenten zu einer Straferhöhung führen wird, in Respektierung des Doppelverwertungsverbots innerhalb der Fallgruppe B2 von einem Ersttäter ausgegangen; die Kammer orientiert sich an der geringeren Referenzstrafe, ohne diese jedoch direkt anzuwenden.