20.3 Strafmilderungsgrund zufolge Versuchs Da es vorliegend bei der (versuchten) Begehung blieb, ist die Rechtsgutverletzung ausgeblieben; es ist in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafreduktion vorzunehmen. Beim Ausmass des vorzunehmenden Abzugs ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorliegend nicht selbst von der Tatausführung zurückgetreten ist, sondern von der Polizei davon abgehalten wurde. Mit der Vorinstanz wird eine Strafminderung von 2 Monaten als angemessen erachtet. 20.4 Konkrete Einsatzstrafe Die Einsatzstrafe beträgt 8 Monate Einsatzstrafe.