Diese waren jedoch gemäss Gutachter «nicht derart stark, dass sie unkontrolliert […] ausgelebt hätte werden müssen». Der Gutachter kam damit einhergehend zum Schluss, dass «keine Hinweise auf eine relevante Verminderung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit» zu finden seien (pag. 901). Der Beschuldigte war damit voll schuldfähig. Er hätte jederzeit auf das Treffen verzichten können; ebenso wenig ist eine Not- oder Zwangslage ersichtlich. Die subjektive Tatschwere wirkt sich demnach nicht auf die Einsatzstrafe aus. 20.3 Strafmilderungsgrund zufolge Versuchs