Die Einsatzstrafe wird in Bestätigung der Vorinstanz auf 10 Monate festgesetzt. 20.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz; seine Beweggründe lagen in der Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse, die er über das Wohl des Kindes stellte, und waren damit rein egoistisch. Diese Umstände sind indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu berücksichtigen.