Anhaltspunkte dafür, dass er auch gegen den Willen von ‘E.________ zur Tat geschritten wäre und Handlungen unter Zwang vorgenommen hätte, sind dagegen nicht ersichtlich. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Vorgehen des Beschuldigten vielmehr subtil als brutal gewesen ist bzw. gewesen wäre. Insgesamt wöge das Verschulden bei vollendeter Tat – angesichts des sehr weiten Strafrahmens und des Umstands, dass durchaus gravierendere Tatvarianten denkbar wären – gerade noch leicht und läge damit im unteren Drittel des Strafrahmens. Die Einsatzstrafe wird in Bestätigung der Vorinstanz auf 10 Monate festgesetzt.