O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Vorliegend zu berücksichtigen sind einerseits das junge, klar unter dem Schutzalter von 16 Jahren liegende Alter des potenziellen Opfers sowie andererseits der beträchtliche Altersunterschied von 50 Jahren zum 64-jährigen Beschuldigten. Dessen Vorgehen war perfide, zumal er subtil vorging, sich ‘E.________ als Onkel, Götti bzw. Stiefvater anbot und sich deren ihm gegenüber geäusserten Minderwertigkeitskomplexe bezüglich ihres Aussehens zu Nutze machte, um sich als Vertrauensperson zu etablieren. Das Vertrauen von ‘E.____