19. Schwerste Straftat Das schwerste Delikt stellt sowohl abstrakt (gegenüber der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB) wie auch konkret (gegenüber der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB) die versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern dar, weshalb hierfür eine Einsatzstrafe auszufällen ist, die anschliessend für die Schuldsprüche wegen Pornografie angemessen zu erhöhen ist. Zumal infolge echter Konkurrenz zwei Schuldsprüche vorliegen, ist entgegen der Vorinstanz für jeden Schuldspruch eine separate Strafe, mithin deren zwei, auszusprechen.