Hinzu kommt, dass das Gutachten einer allfälligen ambulanten Massnahme nur Aussicht auf Erfolg zuspricht, wenn sie zunächst in einem stationären Rahmen begonnen werden kann (pag. 899). Diese Einschätzung bzw. die Notwendigkeit der Massnahmeneinleitung während des Freiheitsentzugs bestätigt sich nach Ansicht der Kammer durch die nach wie vor weitgehend fehlende Einsicht des Beschuldigten, eine (professionelle) Therapie auch wirklich nötig zu haben (pag. 1325 Z. 25 ff.). Insgesamt liegen damit gute Gründe gemäss Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB vor, damit ausnahmsweise kurze Freiheitsstrafen ausgesprochen werden können.