Zu bedenken ist zudem, dass das Gutachten von Dr. med. M.________ dem Beschuldigten ein hohes Risiko hinsichtlich der künftigen Begehung neuer Delikte im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Pornografie attestiert; es liegt mithin explizit eine negative Legalprognose vor. Hinzu kommt, dass das Gutachten einer allfälligen ambulanten Massnahme nur Aussicht auf Erfolg zuspricht, wenn sie zunächst in einem stationären Rahmen begonnen werden kann (pag. 899).