Von der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten, der Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 10'000.00 liess er sich nicht im Geringsten beeindrucken; er hat sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte während laufender Probezeit begangen. Damit hat er gezeigt, dass selbst die (bedingte) Freiheitsstrafe nicht eine ausreichend spezialpräventive Wirkung auf ihn hatte. Zu bedenken ist zudem, dass das Gutachten von Dr. med. M.________ dem Beschuldigten ein hohes Risiko hinsichtlich der künftigen Begehung neuer Delikte im Bereich der sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Pornografie attestiert;