Wie soeben dargelegt, stehen vorliegend Strafnormen zur Beurteilung, bei welchen die Wahlmöglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Sanktionen offen ist. Die Kammer sieht indes für sämtliche Delikte einzig die Freiheitsstrafe als probate Strafe an. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Wiederholungstäter, der nach der letztmaligen Verurteilung im Kanton Zug nahtlos und einschlägig weiterdelinqiuerte. Von der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 22 Monaten, der Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 10'000.00 liess er sich nicht im Geringsten beeindrucken;