50 ten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 41; Urteil des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.3). Das Gericht kann anstelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Wie soeben dargelegt, stehen vorliegend Strafnormen zur Beurteilung, bei welchen die Wahlmöglichkeit zwischen zwei unterschiedlichen Sanktionen offen ist.