18. Strafart Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 W. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3).