Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015). Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es – trotz des zur Anwendung gelangenden Asperationsprinzips und des fakultativen Strafmilderungsgrunds des Versuchs – gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Der Strafrahmen reicht somit von drei Tagessätzen Geldstrafe (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB) bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.