17. Strafrahmen Die Tatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art 187 Ziff. 1 StGB sowie der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Anbieten strafbarer Pornografie) sehen als Strafandrohung eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, die Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB (Besitz zum Eigenkonsum strafbarer Pornografie) hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen.