Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.). Bei Dauerdelikten gilt grundsätzlich der Zeitpunkt der Beendigung, nicht des Beginns als für das anwendbare Recht massgeblicher Tatzeitpunkt, wobei bei der Strafzumessung berücksichtigt werden muss, wenn die Tat nach altem Recht noch gar nicht oder milder bestraft wurde (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 9 und 11 zu Art. 2 StGB, m.w.H.). Der Beschuldigte beging gewisse strafbare Handlungen (Schuldspruch wegen Pornografie) in der Zeit vom 16. Dezember 2015 bis am 4. Juli 2019.