48 Recht massgeblich ist, ausser das im Urteilszeitpunkt anwendbare Recht erwiese sich für den Beschuldigten als milder (vgl. Art. 2 StGB). Sind mehrere Taten zu beurteilen, ist für jede einzelne gesondert zu prüfen, ob das neue oder das alte Recht anwendbar ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (vgl. BGE 134 IV 82 E. 6.2.3, m.w.H.).