15. Anwendbares Recht Nachdem der Beschuldigte die zu beurteilenden Delikte teilweise vor und teilweise nach Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 verübt hat, stellt sich vorab die Frage nach dem auf die Strafzumessung anwendbaren Recht. Dabei gilt der Grundsatz der lex mitior, wonach das im Tatzeitpunkt anwendbare