14.4 Fazit Zumal weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind (vgl. insbesondere zur vorhandenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten das Gutachten auf pag. 901), ist der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig zu erklären. Hinzu kommen die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen Pornografie, für die nachfolgend ebenfalls eine Strafe zuzumessen ist, allenfalls im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 49 StGB. IV. Strafzumessung