Im Ergebnis und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls hat der Beschuldigte vorliegend mit dem Erscheinen am Treffpunkt die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Indem er die Anonymität des Internets verliess und sich zum vereinbarten Treffpunkt begab, manifestierte er objektiv die Absicht zur Vornahme sexueller Handlungen mit ‘E.________. Da es sich bei ‘E.________ nicht um ein reales Kind, sondern um eine von einem verdeckten Ermittler verwendete Legende handelte, ist von einem untauglichen Versuch auszugehen. 14.3 Subjektiver Tatbestand