Damit lagen die Tathandlungen in örtlicher wie auch in zeitlicher Nähe. Schliesslich ist die für die Kammer zentrale Tatsache zu beachten, dass beim Beschuldigten gemäss forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. M.________ insbesondere eine Störung der Sexualpräferenz mit u.a. deutlicher pädophiler Teilansprechbarkeit diagnostiziert und ihm ein hoher Sexualtrieb attestiert wurde.